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ENERGIEAUSWEIS BESTELLEN

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Gebäudeenergieausweis
Durch die EnEV-Novelle gelten seit 1. Mai 2014 folgende Neuerungen bezüglich des Gebäude-Energieausweises:
• Die Gesamtenergieeffizienz des Gebäu¬des wird künftig nicht mehr nur auf einer Farbverlaufsskala von grün bis rot („Band¬tacho“) dargestellt, sondern der Endener-giebedarf bzw. -verbrauch zusätzlich einer Effizienzklasse zugeordnet. Die Effizienzskala umfasst die Klassen A+ bis H.
• Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieaus-weise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit für 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum.
• Bei Vermietung und Verkauf wird die Angabe der energetischen Kennwerte (z. B. Endenergiebedarf bzw. -verbrauch) in Immobilienanzeigen zur Pflicht. Der Energieausweis muss ab sofort bei einem Besichtigungstermin vorgelegt und nach Vertragsabschluss übergeben werden.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis besteht aus einem Dokument mit mehreren Seiten. Auf Seite 2 sind bedarfsorientierte Angaben, Seite 3 ist ausgefüllt, wenn die Werte auf verbrauchsorientierten Daten basieren. Dargestellt werden die Ergebnisse, insbesondere der Energieverbrauchskennwert – nach jetzigem Stand – im Wesentlichen in Form einer Farbskala zwischen grün und rot. Wer viel rot sieht, hat ein Haus mit schlechtem Energiestandard. Der Energieausweis ist gesetzlich verpflichtend und muss potentiellen Käufern oder Mietern auf Wunsch vorgelegt werden können.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Sie sind zehn Jahre gültig.
Für Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erbaut und zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden, ist der teurere bedarfsorientierte Energieausweis Pflicht. Er faßt auf ein technisches Gutachten. Der Betrag differiert je nach Bundesland, Anbieter und Aufwand. Dabei muss das billigste Angebot nicht unbedingt das Beste sein. Beurteilt werden von Gutachtern ausschließlich bauliche Aspekte wie Heizungsanlage, Qualität der Fenster oder Dämmung. Ein Großteil braucht laut dena (Deutsche Energie-Agentur) diesen Ausweis, denn drei von vier Gebäuden wurden in Deutschland vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut.
Für alle anderen Häuser reicht prinzipiell der preiswertere verbrauchsorientierte Ausweis. Dieser orientiert sich an den tatsächlichen Verbrauchsdaten der vergangenen drei Jahre.

Achtung!!!!! Pflichtangaben Vermietung und Verkauf!!

Eigentümern,die auch bei Privat Vermietung oder einem Verkauf keinen Energieausweis vorlegen können, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. zu Beachten das gilt auch für Veröfendlichenungen in Zeitungsanzeigen und im Internet.zusätzlich drohen Teure Abmahnungen!

Wir und auch Bauherrenverbände und Verbraucherzentralen raten Eigentümern meist zum Bedarfsausweis. Die höheren Kosten lohnen sich aus Sicht der Interessenverbände, da dieser eine reelle Vergleichsgrundlage für potenzielle Mieter oder Käufer biete. Weiter wird argumentiert, dass der Bedarfsausweis auch genaue Vorschläge zur energetischen Sanierung des Hauses enthalte und somit für den Eigentümer und Mieter zusätzlich nützlich sein.

EnEV 2016 – Was Bauherren wissen müssen!

Was die EnEV 2016 fordert

Seit April 2016 gilt bundesweit die aktuelle EnEV 2016. Sie erfüllt jedoch nur teilweise die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von 2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen: öffentliche Gebäude ab 2019 und alle anderen Gebäude ab 2021. Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt hat der Bund einen höheren Energie-Standard für Neubauten seit diesem Jahr mit eingebunden, das heißt mit effizienterer Technik zum Heizen, Wassererwärme, Lüften und Kühlen sowie besser gedämmten Fenstern, Außenwänden, Dächern und untere Decken. Dieses ist ein Schritt in Richtung des EU-geforderten „Niedrigstenergiegebäudes“. Dessen Energiebedarf liegt fast bei Null und sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden – beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärmepumpen.

Diese Bauvorhaben fallen unter den Standard der EnEV 2016

Da es bereits Mitte des Jahres 2016 ist, wird es kaum private Bauvorhaben geben, die NICHT darunter fallen. Der Vollständigkeit halber seien aber folgende Punkte aufgeführt. Unter die aktuelle EnEV-Vorgaben fallen Bauprojekte, für die der Bauherr folgende Schritte unternimmt, je nachdem was die Bauordnung seines Bundeslandes fordert:

  1. Der Bauherr hat den Bauantrag im Jahr 2016 oder später bei der Baubehörde eingereicht
  2. Der Bauherr erstattet die Bauanzeige in diesem Jahr – oder später – dem zuständigen Amt.
  3. Der Bauherr beginnt das Bauprojekt – für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt – in diesem Jahr oder später

Bauvorhaben, die NICHT unter die EnEV 2016 fallen

Wer für sein Neubau-Vorhaben den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende letzten Jahres bei der Baubehörde eingereicht hat, muss nur die Vorgaben der EnEV 2014 erfüllen, auch wenn er erst 2016 mit dem Bauen begonnen hat. Kritisch kann es für Bauträgerprojekte sein, wenn der Bauantrag noch 2015 eingereicht wurde, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertig erstellt wird, wenn vergleichbare Neubauten alle bereits den erhöhten EnEV-Standard erfüllen. Für genehmigungsfreie Neubau-Vorhaben hätte der Bauherr mit der Ausführung noch 2015 beginnen müssen, damit die erhöhte EnEV ab 2016 nicht greift.

Das ändert sich bei neuen Wohnhäusern durch die EnEV 2016

Neue Wohngebäude, die unter die erhöhten Energievorgaben seit April 2016 fallen sind noch energieeffizienter, das heißt sie benötigen noch weniger Primärenergie zum Heizen, Wasser erwärmen und Lüften und verlieren noch weniger Wärme über ihre Außenhülle. Dafür hat die Verordnung ihre Messlatte für die Kennwerte der Energieeffizienz geändert: Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf, der anhand eines Referenzhauses mit gleicher Geometrie und Ausrichtung wie das neue Haus – jedoch nach EnEV-Standard ausgestattet – berechnet wird, mindert sich um 25 Prozent. Auch darf die Gebäudehülle des neuen Hauses nicht mehr Wärme nach außen verlieren als das Referenzhaus. Bisher konnten neue Wohnhäuser die EnEV-Vorgaben auch erfüllen indem sie mit einer besonders guten Heizung – beispielsweise aufgrund erneuerbarer Energien – wie Holzpellets – ausgestattet waren und mit einem geringerem Wärmeschutz der Außenhülle als das entsprechende Referenzhaus. Der Bund verspricht sich durch diese Vorgabe einen 20-prozentigen besseren Wärmeschutz der Außenhüllen von Wohnhäusern.

Wo genau man detaillierte Infos zur EnEV 2016 findet

Weil in den Medien häufig von der „neuen EnEV 2016“ die Rede ist, meinen viele Bauherren, dass es eine gesonderte Fassung der Verordnung gäbe! Die EnEV 2014 selbst regelt die erhöhten Anforderungen ab 2016: In der Anlage 1 „Anforderungen an Wohngebäude“ beschreibt die Verordnung in der ersten Zeile der Tabelle 1 „Ausführung des Referenzgebäudes“, dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des entsprechenden Referenzhauses seit April 2016 mit 0,75 multipliziert wird. Die so geminderte Höchstgrenze für den Jahres-Primärenergiebedarf des zu planende Wohnhauses erhöht folglich dessen Energieeffizienz. Auch in derselben Anlage regelt die EnEV 2014 die Wärmeschutz-Anforderungen für die Bauhülle seit April 2016 unter Nummer 1.2 „Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts“. Die Minderung des Primärenergiefaktors für Strom auf den Wert 1,8 bei der Gebäude-Bilanzierung findet sich auch in der Anlage 1 „Anforderungen an Wohngebäude“ unter Nummer 2.1 „Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs.

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